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Von A bis Z durch das Thema Asyl

Die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.

Asyl

Ein sicherer Zufluchtsort. Wenn Personen in ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen oder aus Gründen ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden, können sie in Österreich um Asyl ansuchen.

 

Asylwerber

Ein Asylwerber ist jemand, der eine internationale Grenze überschritten hat, um in einem anderen Land um Schutz vor Verfolgung anzusuchen und auf die Entscheidung in seinem Asylverfahren wartet. Liegen Fluchtgründe vor, ist laut Genfer Konvention Asyl zu gewähren.

 

Asylverfahren

Ist das Verfahren, in dem geprüft wird, ob einer Person Asyl gewährt wird. In einer ersten Befragung innerhalb von 72 Stunden nach Einbringung des Antrages werden die Identität und die Reiseroute des Flüchtlings ermittelt. Dem Flüchtling wird eine Verfahrenskarte ausgestellt, die zum Aufenthalt und zur Versorgung in den Erstaufnahmezentren berechtigt. Der Asylwerber muss sich zu Beginn des Verfahrens durchgehend zur Verfügung halten und in der Betreuungsstelle anwesend sein. Die Verfügbarkeit des Asylwerbers ist dabei mit fünf Tagen befristet und im Einzelfall um zwei Tage verlängerbar. Wird der Flüchtling zum Verfahren zugelassen, bekommt er für die Dauer des Asylverfahrens einen vorläufigen Aufenthalt zugesprochen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren, erfolgt die Prüfung des Antrages durch die erste Instanz, das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Das Asylverfahren kann zu mehreren Ergebnissen führen:

  • Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
  • Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
  • Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, bereits entschiedener Sache oder Drittstaatsicherheit
  • Abweisung des Antrages
  • Die Ausweisung kann vorübergehend oder auf Dauer für unzulässig erklärt werden.

 

Asylberechtigte/anerkannte Flüchtlinge

Wird einem Asylwerber nach Durchlaufen des Verfahrens Asyl gewährt, wird er zum Asylberechtigten, und damit Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Wenn die Person als Flüchtling anerkannt wird, hat sie das Recht, so lange wie erforderlich im Aufnahmeland zu bleiben. Er oder Sie erhält eine Aufenthaltsberechtigungskarte (also eine Art Ausweis).

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Nach positiver Erledigung eines Asylantrags sind anerkannte Flüchtlinge berechtigt, bedarfsorientierte Mindestsicherung zu beziehen, die aus einer Bargeldleistung (für Alleinstehende 827,82 Euro, Stand 2015) und einer unentgeltlichen Krankenversicherung besteht.

 

Binnenvertriebene

Menschen, die wegen eines Krieges oder anderer Gefahren aus ihren Wohnorten fliehen müssen. Im Gegensatz zu Flüchtlingen bleiben sie jedoch in ihrem jeweiligen Herkunftsland. Es gibt keine speziellen internationalen Menschenrechtsinstrumente, durch die sie geschützt würden.

 

Dublin-System

Ein EU-Abkommen, das jenen Staat für das Asylverfahren zuständig erklärt, in dem ein Asylwerber zuerst ankommt. Dies soll verhindern dass Personen in mehreren Ländern Asylverfahren starten ("Asylum-Shopping"), aber auch sicherstellen, dass auf jeden Fall ein Staat zuständig ist.

 

Erstaufnahmezentren des Bundes

Dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA) unterstehen die Erstaufnahmezentren Ost "Traiskirchen", West "Thalham", Flughafen) sowie weitere Außenstellen. Ein Teil des Verfahrens wird auch in den Erstaufnahmezentren entschieden.

 

Flüchtling

Nach dem Völkerrecht ist ein Flüchtling eine Person, die ihr Heimatland verlassen hat, weil sie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat. Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Gesinnung. Flüchtlinge können in Österreich um Asyl ansuchen.

 

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 ist ein völkerrechtliches Abkommen über Flüchtlinge. Sie definiert, wer ein Flüchtling ist, und enthält Mindeststandards für ihre Behandlung. Als Flüchtling anerkannt wird jede Person "die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will".

 

Grundversorgung

Die Versorgung der Asylbewerber während des Verfahrens ist in der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, dem Grundversorgungsgesetz des Bundes sowie in neun Landesgesetzen geregelt. Versorgt werden sollen nicht nur Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, sondern auch abgelehnte Asylbewerber und andere Fremde, die nicht abschiebbar sind.

An sich können sich Asylwerber in ganz Österreich bewegen, allerdings können Sie die Grundversorgung nur dann beziehen wenn Sie in dem Quartier bleiben dass man ihnen zugewiesen hat. Es ist für Asylbewerber möglich, sich eine individuelle Unterbringung zu suchen. Jedoch erhält jede Familie maximal € 220 Mietkostenzuschuss, weshalb der Zugang zum Wohnungsmarkt beschränkt ist. Anerkannten Flüchtlingen kann Integrationshilfe gewährt werden, welche beispielsweise Sprachkurse oder Kurse zur Aus- und Weiterbildung umfasst.

 

Grundversorgungsquartier

Zum Asylverfahren zugelassene Flüchtlinge werden in ein Grundversorgungsquartier in ein Bundesland überstellt. Voraussetzung für die Grundversorgung ist die "Bedürftigkeit". Die Grundversorgungsquartiere werden entweder von NGOs betriebenen oder von Privatpersonen oder es handelt sich um Gastronomiebetriebe, wie ehemalige Pensionen. Viele dieser Wirte beherbergen schon jahrzehntelang Flüchtlinge. Die Qualität der Unterbringung schwankt trotz der von den Ländern vorgegebenen Qualitätsstandards erheblich.

 

Resettlement

Resettlement ist eine Möglichkeit der dauerhaften Neuansiedlung besonders verletzlicher Flüchtlinge in einem zur Aufnahme bereiten Drittstaat, der ihnen vollen Flüchtlingsschutz gewährt und ihnen die Möglichkeit bietet, sich im Land zu integrieren. Resettlement ist eine humanitäre Notwendigkeit, ein konkreter Ausdruck internationaler Solidarität und eine wichtige Ergänzung zum regulären nationalen Asylsystem. Bislang bieten allerdings nur einige Staaten Resettlement-Programme an. Jährlich werden derzeit etwa 80.000 Resettlementplätze angeboten, der Bedarf nach Resettlement liegt laut UNHCR weltweit etwa bei einer Million Plätzen.

Die Voraussetzung für Resettlement ist, dass eine baldige freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihr Herkunftsland, aus dem sie vor Verfolgung fliehen mussten, nicht möglich ist, und dass sie auch in ihrem Erstzufluchtsstaat wegen Bedrohung für Leib und Leben oder mangels Aussicht auf ein würdiges Leben, nicht bleiben können.

In Österreich gibt es derzeit noch kein reguläres Resettlement-Programm. Seit 2013 implementiert Österreich ein Humanitäres Aufnahmeprogramm (HAP) für syrische Flüchtlinge, mit dem insgesamt 1.500 Flüchtlinge eine Zukunft in Österreich ermöglicht werden soll.

 

Subsidiär Schutzberechtigte

Hierbei handelt es sich um Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird. Sie sind daher weder Asylwerber noch Asylberechtigte, benötigen aber Schutz vor Abschiebung zum Beispiel wegen Folter, der Todesstrafe, gravierenden Verletzungen des Menschenrechts, uvm.

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMFs)

Hier handelt es sich um minderjährige Flüchtlinge, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen aus dem Ausland eingereist oder im Inland ohne Begleitung zurückgelassen worden sind. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMFs) haben Anspruch auf besonderen Schutz, der unter anderem in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Genfer Flüchtlingskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und diversen EU-Richtlinien geregelt ist. UMFs haben Anspruch auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Schulbildung und sind darüber hinaus in Obhut zu nehmen.

 

Schubhaft

Die Schubhaft ist eine Haft, die ausschließlich Fremde (also keine österreichischen Staatsbürger) betreffen kann. Zweck kann sein, ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung sicherzustellen. Es handelt sich um keine Strafhaft, die Schubhaft wird von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid ausgesprochen und durchgesetzt. Die Schubhaft soll laut Gesetz so kurz wie möglich sein, längstens aber zwei bis vier Monate.

 

Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren (Asylverfahren) beginnt mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz persönlich bei einer Erstaufnahmestelle des Bundes.